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Europarat Resolution 2079

RESOLUTION 2079 (2015) Gleichheit und gemeinsame elterliche Verantwortung, die Rolle der Väter
Webseite: https://Resolution2079.de

Am 02.10.2015 fand die Sitzung der parlamentarischen Versammlung des Europarates in Straßburg statt. Er beschloss in Resolution 2079: Gleiche Pflichten & Rechte von Anfang an für BEIDE Eltern.
Alle Mitgliedsstaaten wurden aufgefordert, die Doppelresidenz/das Wechselmodell, also die Betreuung von Trennungskindern durch beide Elternteile, als bevorzugtes anzunehmendes Modell im Gesetz zu verankern. Die Resolution wurde mit 46 Stimmen dafür, 0 Gegenstimmen und 2 Abwesenden einstimmig verabschiedet und soll von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Abstimmungsergebnis im Detail, mit Namen, Fraktionszugehörigkeit und Nationalität: http://assembly.coe.int/nw/xml/Votes/DB-VotesResults-EN.asp?VoteID=35776&DocID=15575

Die über 60 Internationalen wissenschaftlichen Langzeitstudien als Grundlage der Entscheidung lassen keinen Zweifel daran, was dem Kindeswohl entspricht: Zwei Zuhause zu haben.

"Die Erfüllung der Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern kann nur durch gleiche Betreuungsleistung, als zweifellos beste Lösung erfolgen".

Erstrangig hat ein leiblicher Vater durch Betreuung seiner Elterlichen Verantwortung nachzukommen. Das Wechselmodell 50:50 in der Praxis wünschen sich Kinder von sich aus, weil es ihren Bedürfnissen am nächsten kommt und entspricht. Kein Kind würde sich freiwillig darauf einlassen, mit einem Elternteil weniger Zeit zu verbringen, als mit dem anderen. Insofern können andere Zeitaufteilungen abseits einer 50:50 Regelung nur Ausnahmen für Einzelfälle sein.
Konsequenz: Kein Anlass mehr zum Streit, worunter die Kinder & Eltern am meisten leiden.
Um 70-80% gingen die Streitfälle vor Gerichten, welche insbesondere auch den Kindern große Schäden zufügen ZURÜCK! In allen Ländern die das Wechselmodell als gesetzliches Leitbild nach Trennung umgesetzt haben.
In Australien sind die Kosten eines Verfahrens zwischen Eltern auf weniger als ein Viertel gesunken (!), seit dem der Staat mit dem Leitbild gemeinsamer Elternschaft eine verbindliche, mediative Beratung in einem Familienberatungszentrum gesetzlich vorgeschrieben hat. Vorher werden keine Anträge bearbeitet, die nicht sofortiges Handeln wg. Gefährdungssachverhalten erfordern.
Nachzulesen: PARKINSON (2013): The Idea of Family Relationship Centres in Australia, Family Court Review, 195-213 = Sydney Law School, Legal Studies Paper No. 14/52 (May 2014)
MOLONEY ET AL. (2013): Evaluating the Work of Australia´s Family Relationship Centres: Evidence from the first 5 Years, Family Court Review, Vol. 51, 234-249.

Quelle Europaratbeschluss: https://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=22220

Film: Europarat Resolution 2079: Quelle Film



Parlamentarische Versammlung

1. Die Parlamentarische Versammlung fördert konsequent die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz und im Privatbereich. Wesentliche Verbesserungen in diesem Bereich, auch wenn sie immer noch nicht ausreichend sind, können in den meisten Mitgliedsstaaten des Europarates beobachtet werden. Innerhalb der Familie muss die Gleichstellung von Eltern gewährleistet und gefördert werden, von dem Moment an, wo das Kind auf die Welt kommt. Die Beteiligung beider Eltern in ihrer Erziehung des Kindes ist von Vorteil für dessen Entwicklung. Die Rolle der Väter gegenüber ihren Kindern, ebenso kleinen Kindern, muss besser anerkannt und angemessener bewertet werden.

2. Gemeinsame elterliche Verantwortung bedeutet, dass die Eltern bestimmte Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber ihren Kindern haben. Tatsache ist jedoch, dass Väter manchmal mit Gesetzen, Praktiken und Vorurteilen konfrontiert werden, die dazu
führen können, ihnen die dauerhafte Beziehung zu ihren Kindern vorzuenthalten. In seiner Resolution 1921 (2013) & A8-0163/2015 “Die Gleichstellung der Geschlechter, der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben und gemeinsame Verantwortung”, fordert die Versammlung die Behörden der Mitgliedstaaten auf, das Recht der Väter zu respektieren, um die gemeinsame Verantwortung sicherzustellen, dass das Familienrecht im Falle einer Trennung oder Scheidung die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts im besten Interesse für die Kinder, auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Eltern, sicherstellt.

3. Die Versammlung möchte hierbei hervorheben, dass die Achtung des Familienlebens sowohl durch das Grundrecht der in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (ETS No. 5), sowie durch zahlreiche internationale Rechtsinstrumente, zu bewahren ist. Für jeden Elternteil und sein Kind ist die Möglichkeit, zusammen zu sein, ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens. Eltern-Kind-Trennung hat unheilbare Auswirkungen auf ihre Beziehung. Eine solche Trennung sollte nur von einem Gericht und nur unter außergewöhnlichen Umständen mit ernsten Risiken für das Wohl des Kindes angeordnet werden.

4. Darüber hinaus ist die Versammlung überzeugt, dass die Entwicklung gemeinsamer Betreuung hilft, Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Rolle von Frauen und Männern in der Familie zu überwinden, welche lediglich ein Spiegelbild der soziologischen Veränderungen darstellt, wie sie sich in den letzten fünfzig Jahren in Hinblick auf die Privat- und Familien-Sphäre entwickelt hat.

5. Angesichts dieser Überlegungen fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten auf:

5.1. das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (ETS Nr 160) und das Übereinkommen über den Umgang mit Kindern (ETS Nr 192) zu unterzeichnen und / oder zu ratifizieren, wenn sie es nicht bereits getan haben,

5.2. das Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, sofern sie es noch nicht gemacht haben, zu unterzeichnen und/ oder zu ratifizieren und diese in einer Form umzusetzen und zu implementieren, dass sichergestellt ist, dass jene Behörden, welche für die Durchsetzung zuständig sind, diesen umgehend nachkommen und sie befolgen.

5.3. sicherzustellen, dass die Eltern die gleichen Rechte gegenüber ihren Kindern nach dessen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis haben, und jedem Elternteil das Recht garantieren, informiert zu werden, und ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen, die das Leben und die Entwicklung ihres Kindes beeinflussen, im besten Interesse des Kindes zu erhalten.

5.4. von ihren Gesetzen jede Benachteiligung zu entfernen, die auf dem Familienstand der Eltern basiert, die ihr Kind anerkannt haben;

5.5. in ihre Gesetze den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) nach einer Trennung einzuführen, und Ausnahmen ausschließlich auf Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, oder häuslicher Gewalt einzuschränken, mit jener Zeitaufteilung, in der das Kind mit jedem Elternteil lebt, die entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Kindes angepasst sind;

5.6. respektieren das Recht der Kinder in allen Angelegenheiten angehört zu werden, die sie betreffen, wenn sie ein ausreichendes Verständnis für die betreffenden Fragen besitzen;

5.7. berücksichtigen die geteilte Betreuung bei der Vergabe von Sozialleistungen;

5.8. setzen alle erforderlichen Schritte um, damit Entscheidungen in Bezug auf den Wohnsitz der Kinder und deren Zugang zu diesen Rechten voll durchgesetzt werden, inklusive dem Nachgehen von Beschwerden bezüglich Behinderung der Kindesübergaben;

5.9. Mediation im Rahmen der juristischen Familienverfahren, die Kinder involvieren, zu fördern, insbesondere durch die Einführung einer gerichtlich angeordneten Pflicht der Informationsberatung, um die Eltern aufzuklären, dass die Doppelresidenz (Wechselmodell) eine sinnvolle Option im besten Interesse des Kindes darstellt, und eine solche Lösung zu erarbeiten, indem sichergestellt wird, dass die Mediatoren eine angemessene Schulung erhalten und durch die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit auf der Grundlage des “Cochemer Modells” trainiert sind;

5.10. stellen sicher, dass alle Fachkräfte, die während des Familien-Gerichtsverfahrens in Kontakt mit Kindern kommen, die notwendige interdisziplinäre Ausbildung auf die spezifischen Rechte und Bedürfnisse von Kindern der verschiedenen Altersgruppen besitzen, wie auch sonst bei allen Verfahren, in die Kinder involviert sind, den Leitlinien des Rates für eine kinderfreundliche Justiz entsprechen;

5.11. Elternschaftspläne zu fördern, die Eltern ermöglichen, die wichtigsten Aspekte, die das Leben der Kinder betreffen, selbst zu bestimmen und die Einführung der Möglichkeit für Kinder, eine Überprüfung der Vereinbarungen, die sie selbst betreffen, zu überprüfen bzw. zu bewerten, insbesondere ihrem Wohnort.

5.12. bezahlten Elternurlaub für Väter einzuführen, wobei ein Modell der nicht übertragbaren Elternzeiten zu bevorzugen ist.

Quelle: Bundestag Wissenschaftlicher Dienst Übersetzung von: https://www.internationalervatertag.de/images/gutachten/Europarat_Regelfall_Doppelresidenz_50_50_Doppelresidenz_EU_10_2015.pdf

Drucksache 18/13694  S. 41 - 42, Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode

Studien im Video Familienreport 2015:
Europarat Regelfall Doppelresidenz, 50:50 Doppelresidenz EU 10 2015

auf Youtube: https://www.youtube.com/watch?v=-mSC3S8lFJQ 


Die Doppelresidenz, das Wechselmodell als Allheilmittel funktioniert in der ganzen Welt,

es ist die Medizin die Deutschlands Kinder und Familien dringend brauchen!
Dies belegen die deutsche "Petra Studie" als auch alle internationalen Studien. Die Welt nimmt sich ein Beispiel an Skandinavien, hier wird elterliche Verantwortung gelebt und nicht wie in Deutschland bekämpft. Quelle Film



"Durch eine Reform des § 1671 BGB muss sichergestellt werden, dass partnerschaftliches Getrennterziehen die Regel ist und alles andere eine zu begründende Ausnahme. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, in jedem Einzelfall eine optimierte Betreuungsregelung sicher zu stellen. Dies obliegt – gleichberechtigt – den sorgeberechtigten Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Staat – hieran muss erinnert werden – hat nur das „Wächteramt“ inne (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG),

d.h. ein familiengerichtlicher Eingriff ist nur statthaft, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raume steht.


Das Problem: § 1671 BGB ist ziemlich eindeutig verfassungswidrig.

Eine einfachgesetzliche Ermächtigung, jemandem auf Grund des Antrages eines anderen ein Grundrecht zu entziehen - wo gibts denn eigentlich sowas? Beispiellos nur im deutschen Familienunrecht!!! Der Grundrechtsentzug kann bei einer Gefährdung ja gerechtfertigt sein. Das muss das Gericht dann aber prüfen, und dazu haben wir § 1666 BGB. Aber ohne Gefährdung des Kindes oder Fehlverhalten eines Personensorgeberechtigten diesem einfach mal eben das Grundrecht zu entziehen, ist bereits im Ansatz eine unfassbare Fehlleistung des Gesetzgebers und auch der Justiz, die das bis heute nicht schlüssig korrigiert hat, auch wenn insbesondere der Bundesgerichtshof und teilweise auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (16 !!! Verurteilungen der BR Deutschland beim Thema Familie allein in den 2000er Jahren) hier die größten Untiefen zumindest benannt haben und diese teilweise auch korrigiert werden. Zäh. Sehr zäh. oder überhaupt nicht.

Auch § 1697a BGB ist als Prüfungsmaßstab bei Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen problematisch, weil er im Rahmen der Findung einer verhältnismäßigen Lösung auf der Grundlage der Praktischen Konkordanz die Personensorge gleichsam gedanklich aufhebt, und sogar ins Gegenteil umkehrt. Die Interessen des Kindes, des Mündels, werden sozusagen oberhalb der Interessen der Sorgeberechtigten angesetzt, auch ohne Gefährdung des Kindes. Der Staat nimmt sich also das Recht, zu entscheiden, was bzw. wer das Beste für das Kind ist, auch jenseits einer Gefährdung. Wer kann so etwas eigentlich normal bzw. richtig finden, wenn er nicht Familienrechtsanwalt ist und so sein Geld verdient, oder sonstwie mit Interessen in diesem Umfeld verbunden ist? Es leuchtet auch nach wiederholtem darüber-Nachdenken wirklich nicht ein. Die Positive Kindeswohlprüfung ist in jedem Falle antiliberal & Kindeswohlgefährdung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, etwa in Fällen von § 1628 BGB, wenn also ein einzelnes Thema entweder in die eine oder die andere Richtung entschieden werden muss. Die Frage, was dann dem Wohl des Kindes am besten entspricht, A oder B, ist mangels Alternative, gleichsam binär, dann gerechtfertigt. Bei offenen Fragestellungen ohne binäre Antwort geht das eben nicht, Praktische Konkordanz unter der Voraussetzung Gleichberechtigter ist hier der richtige Weg jenseits der Gefährdungsgrenze.

Würde man demnach bei einer Entscheidung zum gewöhnlichen Aufenthalt also den Prüfungsmaßstab der negativen Kindeswohlprüfung anwenden, wie es der Parteibeschluss der FDP von 2017 vorsieht, würde sich ein Wechselmodell durch Praktische Konkordanz sogar ohne explizite gesetzliche Regelung ganz automatisch ergeben. Es müsste nämlich dann angeordnet werden, wenn es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dem Kindeswohl widersprechen könnte z.B. eine Wohnortentfernung (die Schuldfrage/Absicht ist hier VORHER zu klären. 6 Monate Ankündigungsfrist), weil es sonst Kindesentführung ist, oder ein fundierter Kindeswille.
In anderen Ländern muss die Kinderschutzzone eingehalten werden und der Grundsatz gilt: wer wegziehen will darf dies immer nur OHNE Kinder. Wegzug ist nur mit Zustimmeung des anderen Elternteils und der Kinder zulässig.
Die Umzugsgrenze wird vom Zugang öffentlicher Verkehrsmittel begrenzt und von einer Fahrzeit von max. 30 Minuten.

Die Verengung der Debatte auf das Wechselmodell als "Regelfall" ist durchaus angebracht, denn diese Materie ist für Außenstehende nicht leicht zu durchschauen, und selbst bei so manchem Politiker, der im Thema ist, ist nicht klar, ob er weiß, wovon er wirklich spricht, wenn er das Wort "Kindeswohl" in den Mund nimmt. Hat er die Prüfmaßstäbe dabei vor Augen? Sieht er, wie sich eine positive Kindeswohlprüfung leicht in eine eklatante Verletzung der Grundrechte der Beteiligten wenden kann, und die damit verbundenen Risiken für Trennungsfamilien? Wir haben den Eindruck, eher nein. Und die Lobby gibt es ohnehin fast nur auf Seiten der Gegner, und die erklären das natürlich ebenso wenig, wie die, die im Verfahren der aufwändigen positiven Prüfungen ihren Lebensunterhalt verdienen.

Hier ist eine Schieflage entstanden, die die FDP grundliegend anfassen wird, auch auf Länderebene, denn man kann auf Landesebene sehr viel machen; zwar nicht grundliegend im Kindschaftsrecht, aber man hat großen Einfluss auf Jugendhilfe, Justiz, Sozialwirtschaft und vieles mehr.



Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 25:75 bis 50:50 muss von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell ausgegangen werden, eine gegenseitige Aufrechnung oder Erpressung hat in diesem Bereich zu unterbleiben, Unterhalt erbringt jedes Elternteil durch Betreuung und durch seine selbstbestimmte Finanzierung.
Bei einem Betreuungsschlüssel von 25% bedeutet dass, dieses Elternteil erbringt die Hälfte seiner maximal möglichen Betreuungsleistung. Die Eltern sollten daher anstreben sich die Betreuung ganz zu teilen.

Größere Ausgaben über 100€ wie Schulreisen sind hälftig von den Elternteilen zu tragen.
Im Übrigen ist generell unnötiger Verwaltungsaufwand zu unterlassen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Die Fähigkeit fleißig zu sein, mit Geld umgehen zu können und für seine Kosten selbst verantwortlich zu sein obliegt jedem Elternteil selbst. Es hat keine Fremdeinmischung des Staates zu erfolgen, er hat nur ein Wächteramt bei Kindeswohlgefährdung.
Was Eltern für ihre Kinder ausgeben wollen bestimmen die Eltern selbst.

Eine Vorgabe wie die Düsseldorfer Tabelle ist rechtswidrig, eine unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten, Selbstbestimmung & Rechte der Eltern.

 

4,22 Millionen Kinder in 18 Jahren von Vaterverlust betroffen, 235  Tausend jedes Jahr sind vom aktuellem Familienunrecht & dem Leid ein Elternteil zu verlieren bedroht.

Statistik 4,22 Millionen Kinder von Vaterverlust betroffen
4,22 Millionen Kinder in 18 Jahren von Vaterverlust betroffen, 235  Tausend jedes Jahr sind vom aktuellem Familienunrecht & dem Leid ein Elternteil zu verlieren bedroht.