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Kindergrundsicherung

Kindergrundsicherung statt Alimente

Bausteine auch aus dem Manifest übernommen.
Erweiterte Forderungen auch auf der Seite: https://resolution2079.de/kindergrundsicherung/
 
Der Staat hat seine Streitindustrie abzuschaffen & die frei werdenden Mittel aus Gesundheitswesen, Verfahrenskostenhilfe, Gutachterwesen, Stelleneinsparung, Verwaltung etc. in die

Kindergrundsicherung
 
zu stecken, Familiengerichte sind in der bisherigen Form abzuschaffen, Reduzierung auf Kindeswohlgefährdung.

Wir dürfen nicht mehr in die Steinzeit zurück fallen! Leistungsfähigkeit von Fremden festlegen zu wollen ist eine ANMASSUNG die niemanden zusteht.

Abgesehen vom unsinnigen Verwaltungsapparat und den unvertretbaren Kosten, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen! Dies kommt eher der Organisation von Sklaverei und Ausbeutung sehr nahe. Absolut nicht mit Liberalen Prinzipien vereinbar.
Allein fiktives Einkommen zu erfinden ist für sich gesehen schon eine Straftatbestand, Betrug bzw. ein Verbrechen.

Es gibt fleißige Menschen und welche die sich auf dem Rücken derer ausruhen. So wird das niemals was und kann auch nicht Grundlage einer künftigen angestrebten hälftigen Betreuungslösung sein.
Derjenige/Diejenige der/die keine Lust zur Arbeit hat bzw. zu weiteren Qualifikationen, ist dann (macht sich) nicht Leistungsfähig?

Jeder Mensch soll den Lohn seiner Hände Arbeit auch behalten.
Es kann nicht sein, dass ein Staat toleriert, dass Faulheit belohnt wird.
Es gibt Mütter (Väter) die haben einfach keine Lust zu arbeiten. Maximal Halbtags/Teilzeit und einen Großteil der Freizeit wird auf dem Wochenendgrundstück oder mit dem Liebhaber verbracht.

Und der Expartner strampelt sich ab, hat kaum was zum Überleben, möchte sich etwas aufbauen hat eine neue Familie, wird dafür bestraft und enteignet.... das haben wir jetzt, das wollen wir NIE wieder!
Dieser bereits jetzt völlig blödsinnige Transfer/Ausgleich über das Kind ist heutzutage absoluter Unfug und unzulässige Bereicherung.
Das Überschüssige Geld welches ausschließlich für Kosten des Kindes zweckbestimmt ist landet immer unkontrolliert im Eigenverbrauch des betreuenden Elternteils.
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Beispiel viel zu hoher Gebühren die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Kindes stehen. Zumal bei hälftiger Betreuung jeder seine Kosten selbst zu tragen hat. Die versteckte Doppelfinanzierung das anderen Haushaltes hat es nach Trennung nicht mehr zu geben!

Richtig ist eine staatliche #Kindergrundsicherung die Mietanteile für beide Kinderzimmer, Bildung/Schule/Schulessen/ÖPNV & Ernährung beinhaltet die hälftig an Beide Eltern ausgezahlt wird mit der Bedingung, dass die Kinder von beiden betreut werden.

Schlägt ein Elternteil diese Betreuungspflicht aus, ist daran nachweislich gehindert oder wünscht der Jugendliche auf eigenen Wunsch bei nur einem Elternteil zu leben, ist dieser Anteil in Abhängigkeit seiner noch vorhandenen Betreuungsanteile dem anderen Elternteil abzutreten.

Darüberhinaus sind lediglich die tatsächlichen Mehrkosten für das Kind von den Eltern hälftig aufzubringen die auch nur nachweislich angefallen sind! Stichwort #Kinderkonto

Die Lebensfinanzierung des Expartners hat es über das Kind nicht mehr zu geben!
Einen finanziellen Anreiz das Kind nicht genauso beim anderen Elternteil leben zu lassen muss grundsätzlich der Vergangenheit angehören.

Nur wenn diese Forderungen erfüllt sind, ist auch das Problem mit den #Kindesmisshandlungen durch die #Entfremdungsprämie vom Tisch. 

Es muss der Grundsatz der Eigenverantwortung gelten! Keine Einmischung des Staates mehr."




Als Beispiel für eine umsetzbare Lösung halten wir folgendes Konzept mit in Rot gekennzeichneten Korrekturen


Das Grundkonzept für die Unterhaltsrechtsreform:

Der Vorschlag der Projektgruppe Doppelresidenz ist sehr gut, wird durch hervorgehobene Anmerkungen noch besser & präziser:

- Grundsatz der Eigenverantwortung
- Betreuungspflicht
- Elterliche Solidarität in Notsituationen
- Sicherung des Existenzminimums in BEIDEN Elternhaushalten
- Gemeinsame Verantwortung von Anfang an
- ohne kindeswohlfremde Fehlanreize
- Unterhaltsvorschuss wird überflüssig

Das sind einige der wesentlichen Eckpunkte, mit denen Mütter, Väter und Kinder auch im Unterhaltsrecht in eine gesicherte Zukunft starten könnten.

Wenn Mann und Frau zu Mutter und Vater werden, gehen sie eine Verantwortungsgemeinschaft ein – sie sind gemeinsam verantwortlich für das Kind. Anders als vertragliche Beziehungen ist diese Verantwortungsgemeinschaft NICHT auflösbar. Zwar kann die Partnerschaft beendet werden, die elterliche Verantwortungsgemeinschaft jedoch besteht weiterhin.

Diese Verantwortungsgemeinschaft besteht sowohl in der praktischen Sorgearbeit als auch in finanzieller Hinsicht. In der Sozialgesetzgebung, im Steuerrecht und auch im Unterhaltsrecht – speziell Kindesunterhalt - wird immer noch eine Arbeitsteilung zwischen den Eltern gefördert, die die Betreuungsarbeit einem Elternteil und die finanzielle Verantwortung dem anderen Elternteil überträgt. Diese Nachkriegsregelung war Leitbild bis in die späten 1990er Jahre und löst sich erst langsam mit der Elternzeit- und Elterngeldpolitik seit 2007 ab.

Auch die Unterhaltsrechtsreform von 2008 setzt im Grundsatz auf mehr Eigenverantwortung beider Elternteile. Einerseits wirkt sie nicht nachhaltig in die richtige Richtung, weil sie nicht hinreichend und flankierend mit Gesetzesänderungen im Steuer- und Sozialrecht einhergeht. Andererseits lässt sie noch Fragen und Regelungslücken offen, generell und insbesondere für nichteheliche Verantwortungsgemeinschaften.

Spätestens die Diskussion um die Doppelresidenz (Wechselmodell) hat aufgezeigt, dass das geltende Unterhaltsrecht, dass das Residenzmodell als Ausgangspunkt hat, den Anforderungen an heutige Familienleben nicht mehr gerecht wird. Durch die Entschließung 2079 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates[1] und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs[2][3] werden auch in Deutschland zunehmend Eltern das Wechselmodell nach einer Trennung in Anspruch nehmen (wollen). Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs gestaltet sich hier je nach Voraussetzung und geplanter Aufteilung der Verantwortung äußerst komplex.

Das Unterhaltsrecht bedarf daher einer Neuregelung, die unserer Sicht nach eines grundlegenden Paradigmenwechsels bedingt. Wir wollen nachfolgend konkrete Vorschläge für das Unterhaltsrecht unterbreiten, welche einfacher handhabbar sind und den Übergang vom bisherigen in ein zeitgemäßes Unterhaltsrecht ermöglichen.

Die vorgeschlagenen Regelungen haben folgende Vorteile:
  • der Anteil Alleinerziehender wird reduziert und das Risiko ihrer Kinder vor Armut reduziert,
  • die Belastung eines Elternteils wird reduziert, einerseits durch anteilig gleiche Sorgearbeit oder durch angemessene finanzielle Kompensation,
  • das Ausmaß unterhaltsrechtlicher Streitfälle vor Gericht wird minimiert.

 

Gemeinsame Elternverantwortung von Anfang an

1. Der Grundsatz der Eigenverantwortung

 „Ein Mann ist keine Altersversorgung“ ist ein passendes Zitat der ehemaligen Familienministerin Renate Schmidt, mit welchem sie vor allem an mehr Eigenverantwortung von Müttern für ihre eigene finanzielle Absicherung appelliert.

Zu Beginn der Elternschaft müssen sich daher beide Elternteile bewusst sein, dass längere Auszeiten aus der Berufstätigkeit zu finanziellen Einbußen führen werden (niedrigere Lohnersatzleistungen, geringere Renten- und Pensionsansprüche, schwieriger Wiedereinstieg mit weiteren Einbußen im Gehalt). Scheitert die Beziehung von Ehepaaren, können die Einbußen nur noch sehr eingeschränkt, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gar nicht mehr, ausgeglichen werden. Hier bedarf es des Bewusstseins für die Folgen der eigenen Entscheidungen und für elterliche Aushandlungsprozesse auf Augenhöhe. Wie der Gesetzgeber Paare in diesem Prozess unterstützen kann und sollte, wird weiter unten erläutert.

 

2. Die elterliche Solidarität in Notsituationen

Elternschaft ist eine gemeinsame Verantwortung. Beide Eltern haben per se die gleichen Rechte und Pflichten – auch zur Betreuung und Versorgung der Kinder. Wenn ein Elternteil weniger als die Hälfte der Betreuung übernehmen möchte oder kann, hat dieser eine Kompensation zu tragen, um dem anderen Elternteil für die übernommene Betreuungsarbeit und damit einhergehende berufliche und finanzielle Einschränkungen (inkl. Einbußen in der Altersvorsorge) auszugleichen. Dies gilt sowohl für zusammenlebende als auch für getrenntlebende Familien.

Die elterliche Solidarität gilt aber auch in Fällen, in denen ein Elternteil schuldlos, z.B. durch Krankheit, gehindert ist, seiner elterlichen Verantwortung nachzukommen. In diesem Fall hat vorrangig der andere Elternteil die Betreuung zu übernehmen (siehe unter Punkt 5).

 

3. Fortsetzung der gemeinsamen Verpflichtung nach Trennung der Eltern

Nach einer Trennung der Eltern als Paar besteht die Verpflichtung zur Betreuung und Versorgung der Kinder weiterhin gemeinsam. Hier sollte der Grundsatz bestehen, dass beide Eltern zu gleichen Teilen verpflichtet sind, diese Betreuung zu übernehmen. Jedes Elternteil hat nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht, sich hälftig in die Sorge des Kindes einzubringen.
Hiervon soll nur abgewichen werden, wenn der Umgang eines Elternteils dem Wohl des Kindes widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

PAS, Kindesentführung und richterliche Willkür sind nicht genug berücksichtigt.
Zitat „Hiervon soll nur abgewichen werden, wenn die Familienzeit eines Elternteils dem Wohl des Kindes widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).“

Wie unglaublich leicht ist es genau da hinzukommen, wenn man (Frau!) das Kind durch PAS da hinführt. Denkt an Rechtsanwältin Wendelmuth, die Kindesentführung und Kindesmisshandlung gegen die Wechselmodell Entscheidung des BGH empfahl. Damit lohnt sich Kindesmisshandlung weiterhin. Das VERBIETET sich aber. Drum muss die Schwelle zum Eingriff in Elternrechte stets eine konkrete und gegenwärtige Kindeswohlgefährdung sein. Entscheidungen hierzu müssen stets und entgegen von § 70 FamFG (der sowieso zu streichen ist) revisionsfähig sein. (Peter Müller)

 

Möchte oder kann ein Elternteil seine Betreuung nicht im ihm obliegenden Umfang wahrnehmen, so hat dieser initiativ die Verpflichtung, mit dem anderen Elternteil die Übernahme des eigenen Betreuungsanteils und einer gerechten Kompensation zu vereinbaren. Schriftliche Elternvereinbarungen sind ein sinnvolles Instrument, die gemeinsame Verantwortung zu fixieren und auf die persönliche Situation abzustimmen. Änderungen sind dann in der Elternvereinbarung festzuhalten.

Die Notwendigkeit zur Verhandlung geht somit von dem Elternteil aus, der seiner Betreuungsverantwortung nicht im vollen Umfang nachkommen möchte. Ein Elternteil kann sich seiner Verantwortung daher nicht ohne Kompensation und Regelung entziehen.

Nimmt ein Elternteil seine Verpflichtung ohne Absprache mit dem anderen Elternteil nicht war, sollte die Durchsetzung der Betreuungsverpflichtung auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden können. Für nicht übernommene Betreuung sollte dann eine Entschädigungszahlung an den die Betreuung übernehmenden Elternteil erfolgen. Wir empfehlen %-Sätzen vom Monatseinkommen als Bemessungsgrundlage.

 

4. Der Unterhalt des Kindes - Existenzminimum - über Kindergrundsicherung garantieren

Leben Eltern zusammen, so liegt es in ihrer Verantwortung, wie viel (oder wie wenig) sie jeweils für die Versorgung der Kinder aufwenden – Elternautonomie. Es kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass Eltern ihren Kindern die bestmögliche Teilhabe gewähren und sie entsprechend ihrem Lebensstandard versorgen. Dieser Grundsatz sollte auch auf die getrenntlebende Familie übertragen werden.

Beide Eltern haben in ihrem Haushalt mindestens das Existenzminimum des Kindes zu gewährleisten. Das Kind partizipiert ansonsten in jedem elterlichen Haushalt von dessen Lebensstandard. Weitere Transferleistungen für das Kind finden zwischen den Eltern nicht statt.

Die staatliche Eingriffsschwelle ist sowohl bei gemeinsam als auch bei getrennt lebenden Eltern erst dort erreicht, wo Kinder zu verwahrlosen drohen oder die Eltern nicht in der Lage sind, die finanzielle Versorgung des Kindes sicher zu stellen. Zur Existenzsicherung werden hier beispielsweise Leistungen nach SGB II für die Versorgung des Kindes gewährt. Alternativ wäre hier auch die Kindergrundsicherung ein Modell (siehe unten).

Jeder Elternteil ist unterhaltsrechtlich zur Ausübung einer in Anbetracht der Kinderbetreuung angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet, um mindestens das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen. Sollte ein Elternteil nicht in der Lage sein, das Existenzminimum des Kindes zu sichern, so muss der andere Elternteil im Zuge der elterlichen Solidarität zur Deckung des Existenzminimums im anderen Haushalt beitragen.

Staatliche Leistungen für das Kind werden erst dann erforderlich, wenn beide Eltern gemeinsam nicht in der Lage sind, das Existenzminimum des Kindes in beiden Haushalten durch eigene Einkünfte sicher zu stellen. Über eine Kindergrundsicherung wird allen Kindern dieses Existenzminimum gewährt.

Bei zahlungsunfähigen Eltern übernimmt die Kindergrundsicherung vollständig der Staat, bei allen anderen Eltern beteiligen sich die Eltern. Der Staat übernimmt nur dann anteilig die Leistungen in der Kindergrundsicherung, die die Eltern im Rahmen ihrer Einkommensmöglichkeiten nicht tragen können.

Mit dieser Regelung würde auch der Unterhaltsvorschuss entfallen. Der elterliche Lastenausgleich wird anders geregelt (siehe Punkt 5).

 

5. Der Ausgleich übernommener elterlicher Verantwortung

Während der oben beschriebene Kindesunterhalt nur die Sicherung des Existenzminimums des Kindes darstellt, muss es natürlich Transferleistungen an das andere Elternteil geben, wenn ein Elternteil seiner Betreuungsverpflichtung nicht (vollständig) nachkommen will oder kann. Dieser muss dann die Übernahme seiner eigenen Betreuungspflicht dem anderen Elternteil entlohnen. Die Entlohnung soll dem anderen Elternteil den finanziellen Freiraum geben, die zusätzlich übernommenen Betreuungszeiten selbst tätigen zu können, ohne Fremdbetreuung über Gebühr beanspruchen zu müssen. 

In welchem Umfang die Betreuungsleistung entlohnt wird, ist in erster Linie zwischen den Eltern zu regeln. Hierfür sollten Richtlinien entwickelt werden, die Eltern, und im Zweifelsfall auch Gerichten, eine Orientierung geben.

Denkbar sind Modelle, die sich am Einkommen des Elternteils orientieren, der seine Betreuungsverpflichtung nicht in vollem Umfange wahrnehmen kann oder will. Auch zusätzliche Leistungen zur Altersabsicherung für den mit zusätzlichen Betreuungsaufgaben belasteten Elternteil sind denkbar. Die zwischen den Eltern gefundenen Regelungen sind in der Elternvereinbarung festzuhalten.

Ist ein Elternteil schuldlos, z.B. durch Krankheit, gehindert, die Betreuung des Kindes selbst wahrzunehmen, so wäre dies in Bezug auf den zu leistenden Unterhalt mindernd zu berücksichtigen im Rahmen der elterlichen Solidarität. Hier geht es ausschließlich um den elterlichen Ausgleich.

Versucht ein Elternteil die Betreuungszeiten des anderen Elternteils unter niederen Beweggründen und unter Beeinflussung des Kindes absichtlich zu reduzieren, so kann der in seiner Betreuungszeit eingeschränkte Elternteil eine Entschädigung fordern oder seinen Entlastungsausgleich mindern, wenn er grundsätzlich bereit und in der Lage ist, die Betreuung selbst zu übernehmen.

Niedrige Beweggründe und Absichtlich sind hier untauglich, genauso wie eine „Strafe“ in Form von finanziellen Entschädigungen. Schränkt ein Elternteil die Rechte des anderen Elternteils direkt oder indirekt ein, muss das in letzter Konsequenz Auswirkungen auf sein Sorgerecht haben, bis hin zum Sorgerechtsentzug. Leichte Verstösse haben stets Zwangscoaching zur Folge, bei dem das Elternteil die Folgen seines Handelns für das Kind vor Augen geführt bekommt. (Peter Müller)

 

6. Erhöhte Kosten für die Wahrnehmung der Betreuung des Kindes

Eine Trennung der Eltern kann zu größeren Entfernungen zwischen deren Wohnorten beider Eltern führen. Das kann auch zu höheren Kosten zur Wahrnehmung des Umganges mit dem Kind führen. Hier sollte es einen ganz einfachen Grundsatz geben: wer aus der bisherigen Umgebung des Kindes wegzieht, muss die damit verbundenen Kosten für beide Elternteile tragen.

Mit dem Wegzug eines Elternteils kann die Reduzierung der Betreuungszeit des bleibenden Elternteils verbunden sein. Es sind zwei Varianten denkbar, für die folgende Regelungen gelten sollen:

  1. der Wegzug eines Elternteils führt zur Reduzierung der eigenen Betreuungszeit, womit der bleibende Elternteil mehr Betreuung übernehmen muss. In diesem Fall ist ein Ausgleich an den bleibenden Elternteil zu zahlen.
  2. der Wegzug führt zur (un)beabsichtigten Reduzierung der Betreuungszeit des bleibenden Elternteils. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf einen Ausgleich durch den bleibenden Elternteil an den fortziehenden Elternteil.

Auch hier lohnt sich Kindesmisshandlung durch Kindesentführung.
Es muss klar sein, wer wegzieht verliert. Die Kinder haben STETS in ihrem sozialen Umfeld zu bleiben. Alles andere führt zu RAin Wendelmuth Gebrauchsanleitung.
(Peter Müller)

 

7. Flankierende Maßnahmen umsetzen für eine gelingende gleichberechtigte Arbeitsteilung zwischen Eltern:

Spätestens mit Geburt des Kindes werden die ersten Weichen für die Ausgestaltung der Elternschaft gestellt. Grundsätzlich haben beide Eltern dieselbe Verantwortung, sich um das Kind zu kümmern. Bislang überwiegt dennoch eine traditionelle Teilung von Betreuungs- und Erwerbsarbeit zwischen den Eltern.

Dies zeigt sich bereits bei der Inanspruchnahme von Elternzeit, die bei Müttern im Durchschnitt bei 14 Monaten und bei Vätern zwischen 3 und 4 Monaten beträgt[4]. 72 % der Väter beziehen nur über die Dauer von 2 Monaten Elternzeit[5], die fälschlicherweise als „Vätermonate“ bezeichnet dem Konzept der egalitären Aufteilung der Betreuungsarbeit zwischen den Eltern widerspricht. Dabei sprechen sich drei Viertel der Eltern für eine partnerschaftliche Aufteilung der Elternzeit aus.[6]

Der Gesetzgeber sollte diesen Wunsch zum Auftrag nehmen, die Elternzeit verpflichtend zu gleichen Bezugsdauern für beide Elternteile zu ändern. Eine Nichtinanspruchnahme der Elternzeit durch ein Elternteil führt zum Verfall dieser Elternmonate. Begleitend muss neben dem Mutterschutz eine gleichlange Schutzfrist für Väter eingeführt werden. Auch Väter sollen in dieser Schutzfrist unkündbar sein und sich zusammen mit der Mutter insbesondere in den ersten Wochen um das Neugeborene kümmern können.

Ein weiterer Fehlanreiz für die tradierte Arbeitsteilung zwischen Eltern stellt das Ehegatten-Splitting dar. Das Ehegattensplitting fördert zudem Ehen auch ohne Kinder, wirkt am stärksten bei einer Aufteilung der Erwerbseinkommen von 100:0 und berücksichtigt keine nichtehelichen Verantwortungsgemeinschaften. Das Ehegatten-Splitting muss daher abgeschafft werden zu Gunsten einer Individualbesteuerung mit direkter Förderung von Kindern (Kindergrundsicherung, Infrastrukturinvestitionen in Kinderbetreuungseinrichtungen etc.).

Auch das Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit sowie die Schaffung einer Familienarbeitszeit können die partnerschaftliche Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Verantwortung stärken.

Staatliche Leistungen, wie z.B. das Kindergeld, sollen zukünftig immer zu gleichen Teilen an beide Eltern ausgezahlt werden, sowohl vor als auch nach einer Trennung der Eltern. Hiervon soll nur dann abgewichen werden, wenn der andere Elternteil unbekannt, tatsächlich nicht greifbar oder verstorben ist.

Standesämter und Steuerberater sollen verpflichtet werden, Paare über die Möglichkeiten einer bedarfsgerechten Altersabsicherung oder sonstige finanzielle Vereinbarungen aufzuklären.

Die beste Vorsorge von Eltern für eine eigenständige finanzielle Absicherung ist eine Berufswahl mit angemessenen Löhnen, eine Berufslaufbahn ohne lange Unterbrechungen von einer Vollzeit- oder zumindest vollzeitnahen Erwerbstätigkeit. Ein ungleiches Verhältnis von Einkommen in Paarbeziehungen führt meist zu einem langen Ausstieg und anschließend langer Periode einer Teilzeittätigkeit niedrigen Stundenumfangs des geringer verdienen Ehepartners.

Die damit verbundenen finanziellen Risiken durch geringere Renten- und Pensionsansprüche gelten unabhängig vom Geschlecht, werden bisher meist von Müttern getragen. Entscheiden sich Paare dennoch für eine ungleiche Aufteilung der Erwerbs- und Familienarbeit, braucht es auch während des Zusammenlebens von Eltern im weiteren beschriebene Kompensationen, um die finanziellen Lasten durch die Übernahme elterlicher Betreuungsverantwortung nicht alleine einen Elternteil tragen zu lassen.

 

Mit unseren Vorschlägen für ein zeitgemäßes Unterhaltsrecht wollen wir zu einem Umdenken und zu einem gesetzlichen Paradigmenwechsel auffordern, der bei den Menschen schon lange angekommen ist und sich nun auch in gesetzgeberischen Maßnahmen wiederfinden soll.

Quelle: Thesenpapier

Überlegungen für ein zeitgemäßes Unterhaltsrecht

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